3 Jahre

Mindestbefristung

für Wohnraum unter MRG-Vollanwendung

max. 6

Monatsmieten Kaution

Höchstgrenze laut OGH-Judikatur

0 €

Mietvertragsgebühr

seit 11. November 2017 abgeschafft

April 2026

Mietpreisbremse

bis dahin keine reguläre Erhöhung

Mietvertrag-Muster für Österreich herunterladen

Ein Mietvertrag-Muster ist der schnellste Weg, einen rechtssicheren Vertrag aufzusetzen. Unsere kostenlose PDF-Vorlage enthält alle Pflichtbestandteile nach österreichischem Mietrechtsgesetz (MRG): Parteien, Objekt, Mietzins, Dauer, Kaution und Kündigungsbedingungen. Sie müssen nur noch Ihre persönlichen Daten ergänzen und ausdrucken.

Für die Vertragsunterzeichnung sollten beide Parteien anwesend sein — eine Vertretung ist mit schriftlicher Vollmacht möglich. Wichtig: Laut Arbeiterkammer reicht rechtlich jedes Blatt Papier, auf dem Vermieter und Mieter die wesentlichen Vertragsbestandteile festhalten und unterschreiben. Ein Notar oder Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.

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Kostenlose Vorlage für Wohnung und Haus in Österreich — inkl. Platz für Zusatzvereinbarungen.

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9 Pflichtangaben in jedem Mietvertrag

1. Parteien

Vollständige Namen und Adressen von Vermieter und Mieter.

2. Objekt

Genaue Adresse, Wohnfläche, Räume und Inventar.

3. Mietdauer

Befristet mit Enddatum oder unbefristet.

4. Mietzins & Nebenkosten

Hauptmietzins, Betriebskosten, Heizung, Umsatzsteuer.

5. Kaution

Höhe (max. 6 Bruttomonatsmieten) und Rückzahlung.

6. Nutzung

Wohnen, Gewerbe, Untermiete — mit Einschränkungen.

7. Instandhaltung

Wer zahlt Reparaturen und Erhaltungsarbeiten.

8. Kündigung

Fristen, Form und zulässige Kündigungsgründe.

9. Sonstiges

Haustiere, Parkplatz, Wertsicherungsklausel, Hausordnung.

Was ist ein Mietvertrag und welche Arten gibt es?

Ein Mietvertrag ist eine mündliche oder schriftliche Übereinkunft zwischen Vermieter und Mieter über die entgeltliche Überlassung einer Wohnung, eines Hauses oder eines Gewerbeobjekts. Er kommt bereits zustande, sobald sich beide Seiten über Mietgegenstand und Mietzins einig sind — ein grundloser Rücktritt ist danach nicht mehr möglich.

Mündliche Mietverträge sind in Österreich zwar gültig, aber im Streitfall schwer nachweisbar. Wir empfehlen daher immer die schriftliche Form, idealerweise auf Basis unseres Mietvertrag-Musters.

In Österreich wird hauptsächlich zwischen vier Vertragsarten unterschieden — die Art bestimmt, welche Gesetze anwendbar sind und welche Pflichten beide Parteien haben:

Mietvertragsarten in Österreich im Überblick
Vertragsart Zweck Rechtsgrundlage
Wohnraummietvertrag Wohnungen und Häuser MRG + ABGB
Gewerbemietvertrag Büros, Geschäfte, Lager MRG (Teilanwendung) + ABGB
Pachtvertrag Landwirtschaft, Betrieb ABGB (§ 1091 ff.)
Heimvertrag Pflegeheim, Seniorenresidenz Heimvertragsgesetz (HeimVG)

MRG = Mietrechtsgesetz, ABGB = Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch.

Vollanwendung, Teilanwendung oder Ausnahme des MRG?

Der Geltungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist die wichtigste Weichenstellung in jedem österreichischen Mietvertrag. Er entscheidet, ob Mietzinsobergrenzen gelten, welche Kündigungsgründe möglich sind und wie lang eine Befristung mindestens dauern muss.

Fällt Ihr Mietobjekt unter die Vollanwendung des MRG, sind die Rechte des Mieters am stärksten geschützt. Bei Teilanwendung gelten nur Basisregeln, bei Vollausnahme ausschließlich das ABGB — hier haben Vermieter deutlich mehr Freiheit bei Mietzins und Kündigung.

Vollanwendung MRG

Maximaler Mieterschutz: Richtwert- oder Kategoriemietzins, starke Kündigungsgründe, Mindestbefristung 3 Jahre.

Typisch: Altbau vor 1953 in Mehrparteienhäusern, geförderte Wohnungen.

Teilanwendung MRG

Basisschutz: freier Mietzins möglich, aber MRG-Kündigungsschutz und Mindestbefristung bleiben.

Typisch: Neubau mit Baubewilligung nach 30. 6. 1953, Dachgeschossausbau nach 2001.

Vollausnahme

Kein MRG: nur ABGB-Regeln. Mietzins und Kündigung sind frei verhandelbar.

Typisch: Ein- und Zweifamilienhäuser, Zweitwohnungen, Firmenwohnungen.

So erkennen Sie den Geltungsbereich

Entscheidend sind Baujahr, Wohnungsanzahl im Haus und Förderung. Lassen Sie den Vertrag im Zweifel von der Arbeiterkammer oder einem Mieterschutzverband prüfen, bevor Sie unterschreiben.

Richtwert-, Kategorie- oder freier Mietzins?

In Österreich gibt es drei Arten, wie der Hauptmietzins berechnet wird: den Richtwertmietzins (häufigste Form bei Altbauten), den älteren Kategoriemietzins und den freien Mietzins bei Neubauten und Einfamilienhäusern. Welches Regime gilt, hängt direkt vom MRG-Geltungsbereich ab.

Der Richtwertmietzins ist je nach Bundesland unterschiedlich hoch und wird alle zwei Jahre vom Justizministerium angepasst. Wien liegt am unteren Ende, Vorarlberg am oberen. Zu- und Abschläge für Lage, Ausstattung und Zustand können den Mietzins deutlich beeinflussen — eine Überprüfung lohnt sich.

Mietzins-Regime in Österreich im Vergleich
Mietzins-Typ Wann gilt er? Obergrenze Anpassung
Richtwertmietzins MRG-Vollanwendung, Altbau Richtwert je Bundesland + Zuschläge Alle 2 Jahre (Mietpreisbremse bis 2026)
Kategoriemietzins Altverträge bis 1993 Je Ausstattungskategorie (A–D) VPI-gekoppelt, ebenfalls gedeckelt
Freier Mietzins Neubau, EFH, Teilausnahme Keine gesetzliche Obergrenze Laut Wertsicherungsklausel

Angaben ohne Gewähr — aktuelle Richtwerte veröffentlicht das Bundesministerium für Justiz.

Mietpreisbremse bis April 2026

Mit der Mietpreisbremse hat der österreichische Gesetzgeber 2023 auf die Inflation reagiert und die jährlichen Anpassungen von Richtwert- und Kategoriemietzinsen gesetzlich gedeckelt. Die nächste reguläre Erhöhung dieser gesetzlich gebundenen Mietzinse ist erst für April 2026 vorgesehen — bis dahin dürfen Vermieter im MRG-Vollanwendungsbereich keine Richtwert- oder Kategoriemieten erhöhen.

Für die Jahre nach 2026 ist eine weitere Deckelung vorgesehen: Die jährliche Anpassung soll unter der tatsächlichen Inflationsrate bleiben, um Mieter vor starken Mietsprüngen zu schützen. Die genaue Prozentzahl wird jährlich durch Verordnung festgelegt.

Wichtig: Die Mietpreisbremse gilt nicht für freie Mietzinse

Wohnungen mit freiem Mietzins (Neubau, Ein- und Zweifamilienhäuser, MRG-Teilausnahme) sind von der Mietpreisbremse nicht betroffen. Hier richtet sich die Anpassung ausschließlich nach der im Vertrag vereinbarten Wertsicherungsklausel.

Wenn Sie einen neuen Mietvertrag abschließen, achten Sie darauf, unter welches Regime die Wohnung fällt — das entscheidet, wie stark Ihre Miete in den nächsten Jahren steigen kann.

Befristet oder unbefristet — und was ist der Befristungsabschlag?

Ein befristeter Mietvertrag hat ein klar festgelegtes Enddatum und läuft automatisch aus, wenn er nicht verlängert wird. Für Wohnraum im MRG-Vollanwendungsbereich beträgt die Mindestbefristung 3 Jahre. Ein unbefristeter Mietvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann nur aus gesetzlich definierten Gründen vom Vermieter gekündigt werden.

Wird ein befristeter Vertrag nach Ablauf nicht aufgelöst oder verlängert, verlängert er sich automatisch um weitere drei Jahre. Nach mehreren automatischen Verlängerungen wandelt er sich in der Regel in einen unbefristeten Vertrag um, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

Befristeter und unbefristeter Mietvertrag im Vergleich
Kriterium Befristet Unbefristet
Mindestdauer 3 Jahre (MRG-Vollanwendung) keine
Kündigung Mieter Nach 1 Jahr, 3 Monate Frist Jederzeit, 3 Monate Frist
Kündigung Vermieter Nur bei wichtigem Grund Nur aus § 30 MRG-Gründen
Mietzins-Abschlag 25 % Befristungsabschlag voller Richtwertmietzins
Verlängerung Automatisch um 3 Jahre entfällt

Werte gelten für Wohnraum unter MRG-Vollanwendung. Bei Teilanwendung und Vollausnahme können abweichende Regeln vereinbart werden.

25 % Befristungsabschlag — oft übersehen

Bei MRG-vollanwendungspflichtigen Wohnungen muss der Richtwertmietzins bei befristeten Verträgen um 25 % reduziert werden. Wird der Vertrag nach Ablauf in einen unbefristeten umgewandelt, erhöht er sich wieder auf den vollen Betrag. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag — viele Vermieter rechnen den Abschlag nicht korrekt ab.

Wertsicherung und Indexanpassung im Mietvertrag

Eine Wertsicherungsklausel koppelt den Mietzins an einen Index — in Österreich fast immer an den Verbraucherpreisindex (VPI) der Statistik Austria. Steigt der Index, darf der Vermieter die Miete automatisch anheben. Die Klausel muss im Mietvertrag schriftlich vereinbart sein, sonst bleibt der Mietzins unverändert.

Üblich ist eine Anpassung, sobald der Index um 5 % gegenüber dem Ausgangswert gestiegen ist, oder einmal jährlich zu einem festen Stichtag. In Zeiten hoher Inflation wie 2022–2023 haben viele Mieter erstmals die volle Wirkung dieser Klausel gespürt — die Mietpreisbremse dämpft diese Effekte bei Richtwert- und Kategoriemietzinsen ausdrücklich ab.

Kaution, Ablöse und weitere Zahlungen

Die Kaution (§ 16b MRG) ist eine Sicherheit für den Vermieter und beträgt in der Praxis meist 3 Bruttomonatsmieten. Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt die Obergrenze bei 6 Bruttomonatsmieten. Seit 2009 muss die Kaution getrennt vom Vermögen des Vermieters verzinst angelegt werden.

Neben der Kaution tauchen im Mietvertrag häufig weitere Zahlungen auf, die Sie kennen sollten: Investitionsablöse (Abgeltung für Einbauten des Vormieters), Möbelablöse und in seltenen Fällen unzulässige Ablösezahlungen. Zahlungen ohne Gegenleistung sind rechtlich angreifbar — lassen Sie sich stets eine Quittung geben.

Mehr Details zur Höhe, Anlageform und Rückzahlung finden Sie auf unserer Seite zur Kautionsbestätigung inklusive kostenlosem Muster.

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Mietvertragsgebühr seit 2017 abgeschafft

Bis November 2017 musste in Österreich auf jeden schriftlichen Wohnraum-Mietvertrag eine 1-prozentige Mietvertragsgebühr ans Finanzamt gezahlt werden — meist vom Mieter getragen. Diese Vergebührung wurde am 11. November 2017 abgeschafft und fällt seither für Wohnräume komplett weg.

Die Abschaffung gilt nur für Wohnräume. Bei Geschäftsraum-Mietverträgen fällt die Gebühr weiterhin an: 1 % der gesamten Miete über die Vertragslaufzeit, gedeckelt bei 18 Jahresmieten. Wer einen Vertrag über ein Ladenlokal oder Büro abschließt, muss diese Kosten einkalkulieren.

Was bleibt an Nebenkosten?

Für einen Wohnungs-Mietvertrag zahlen Sie heute in der Regel: Kaution (3 Bruttomonatsmieten), ggf. Maklerprovision (siehe Bestellerprinzip) und eventuelle Investitionsablösen. Eine Vertragsgebühr entfällt.

Bestellerprinzip: Wer zahlt den Makler seit Juli 2023?

Seit dem 1. Juli 2023 gilt in Österreich für Wohnungs-Mietverträge das Bestellerprinzip: Die Maklerprovision zahlt derjenige, der den Makler beauftragt. Da in der Praxis fast immer der Vermieter den Makler engagiert, sind Mieter seitdem in den meisten Fällen von der Provisionszahlung befreit.

Eine Provision vom Mieter ist nur noch zulässig, wenn dieser den Makler ausdrücklich selbst beauftragt hat — zum Beispiel durch einen schriftlichen Suchauftrag. Wird einem Mieter trotz Bestellerprinzip eine Provision verrechnet, kann er das Geld zurückfordern.

Vorteile

  • Mieter sparen oft 2 Bruttomonatsmieten + 20 % USt an Provision
  • Klare Regel: Wer bestellt, zahlt
  • Bei Standard-Wohnungssuche keine Maklerkosten mehr
  • Rückforderung möglich, wenn unrechtmäßig verrechnet

Nachteile

  • Gilt nur für Wohnraummietverträge — nicht für Kauf
  • Bei selbst beauftragtem Suchmakler fällt Provision weiter an
  • Vermieter kalkulieren Provision teils in den Mietzins ein

Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter

Die Kündigungsfristen hängen von der Vertragsart (befristet oder unbefristet) und davon ab, welche Partei kündigt. Grundsätzlich gilt: Mieter können unter MRG flexibler kündigen, während Vermieter an einen engen Katalog von Kündigungsgründen nach § 30 MRG gebunden sind. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen, bei Vermieterkündigung im Vollanwendungsbereich zusätzlich per Gerichtsklage.

Unbefristete Verträge bieten Mietern den stärksten Schutz: Sie können jederzeit mit 3 Monaten Frist zum Monatsende kündigen, während der Vermieter einen Räumungsprozess führen müsste. Bei befristeten Verträgen ist eine vorzeitige Kündigung durch den Mieter nach dem ersten Jahr möglich, ebenfalls mit 3 Monaten Frist.

Kündigungsfristen nach Vertragsart
Wer kündigt? Befristeter Vertrag Unbefristeter Vertrag
Mieter 3 Monate zum Monatsende, frühestens nach 1 Jahr 3 Monate zum Monatsende, jederzeit
Vermieter (MRG) Grundsätzlich nicht möglich, außer § 30 MRG Nur aus § 30-Gründen, 1–6 Monate Frist
Vermieter (frei) Vertraglich vereinbart Vertraglich vereinbart, meist 3–6 Monate

Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform. Im Vollanwendungsbereich muss die Vermieterkündigung per Klage eingebracht werden.

Sonderkündigungsrechte des Mieters

In bestimmten Situationen können Mieter auch einen befristeten Mietvertrag vorzeitig beenden, ohne auf die reguläre Kündigungsfrist warten zu müssen:

  • Gesundheitsgefährdung durch Schimmel, Feuchtigkeit oder andere Mängel
  • Berufsbedingter Umzug in eine weit entfernte Stadt
  • Familiäre Gründe wie Geburt, Pflegebedürftigkeit, Scheidung
  • Nichterfüllung wesentlicher Vermieterpflichten

Tipps für den Mietvertragsabschluss in Österreich

Der Abschluss eines Mietvertrags ist eine Entscheidung mit jahrelanger finanzieller Wirkung. Die folgenden Punkte sollten Sie vor der Unterschrift prüfen — so vermeiden Sie böse Überraschungen und schützen sich vor unzulässigen Klauseln.

1. Vertragslaufzeit genau lesen

Ist der Vertrag befristet? Wenn ja, steht ein klares Enddatum drin? Die Mindestbefristung beträgt 3 Jahre.

2. Mietzins prüfen

Richtwert, Kategorie oder frei? Bei Richtwert: ist der Befristungsabschlag von 25 % berücksichtigt?

3. Nebenkosten aufschlüsseln

Sind Betriebskosten, Heizung und USt separat ausgewiesen? Der Vermieter muss jährlich abrechnen.

4. Wertsicherungsklausel

Basisindex, Schwellenwert und Anpassungstermin müssen klar benannt sein. Ohne Klausel bleibt die Miete fix.

5. Kaution und Quittung

Max. 6 Bruttomonatsmieten. Zahlung immer gegen Quittung und auf ein Kautionskonto — nicht auf das Privatkonto des Vermieters.

6. Makler-Provision

Haben Sie den Makler nicht selbst beauftragt, entfällt die Provision dank Bestellerprinzip.

7. Mündliche Zusagen schriftlich

Garten, Keller, Parkplatz, Haustiere — alles, was wichtig ist, gehört in den Vertrag, nicht in ein Gespräch.

8. Übergabeprotokoll erstellen

Dokumentieren Sie alle Mängel beim Einzug — das schützt Sie bei der Rückgabe vor ungerechtfertigten Forderungen.

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Häufige Fragen zum Mietvertrag

Die meisten Fragen rund um Mietverträge in Österreich betreffen Formvorschriften, Kosten und Kündigung. Hier die Antworten auf die häufigsten Punkte aus unserer Beratung.

Für einen Wohnraum-Mietvertrag fallen seit 11. November 2017 keine Vertragsgebühren mehr an. Sie zahlen ausschließlich Kaution (üblich: 3 Bruttomonatsmieten) sowie gegebenenfalls Maklerprovision — letztere nur, wenn Sie den Makler selbst beauftragt haben. Bei Geschäftsraum-Verträgen fällt weiterhin 1 % Mietvertragsgebühr an.

Ja, mündliche Mietverträge sind rechtlich gültig, sobald sich beide Parteien über Mietgegenstand und Mietzins geeinigt haben. Wir empfehlen trotzdem dringend die Schriftform, da mündliche Absprachen im Streitfall kaum nachweisbar sind. Nutzen Sie unser kostenloses Mietvertrag-Muster als PDF.

Sobald ein Mietvertrag gültig abgeschlossen wurde — also beide Parteien sich über Objekt und Mietzins geeinigt haben — ist ein einseitiger Rücktritt grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen gelten nur, wenn der Vertrag Rücktrittsklauseln enthält oder der Vermieter wesentliche Pflichten verletzt.

Für Wohnungen im MRG-Vollanwendungsbereich beträgt die Mindestbefristung 3 Jahre. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie bei freiem Mietzins können kürzere Befristungen vereinbart werden. Ein befristeter Vertrag ohne Mindestdauer ist im Altbau unzulässig und wird automatisch als unbefristet gewertet.

Bei befristeten Verträgen im MRG-Vollanwendungsbereich muss der Richtwertmietzins um 25 % reduziert werden. Das ist gesetzlich verpflichtend. Wird der Vertrag später in einen unbefristeten umgewandelt, erhöht sich der Mietzins auf den vollen Richtwert. Rechnen Sie nach — viele Vermieter setzen den Abschlag nicht korrekt an.

Nur wenn im Mietvertrag eine Wertsicherungsklausel vereinbart wurde. Für Richtwert- und Kategoriemietzinse gilt bis April 2026 die Mietpreisbremse — in dieser Zeit sind keine regulären Erhöhungen zulässig. Bei freiem Mietzins richtet sich die Anpassung nach der vertraglich vereinbarten Klausel, meist an den VPI gekoppelt.

Seit 1. Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip: Die Provision zahlt, wer den Makler beauftragt hat. Da das meist der Vermieter ist, fällt für Mieter in den meisten Fällen keine Provision mehr an. Nur wer selbst einen Suchauftrag erteilt, zahlt eigene Provision.