Abgaben & Steuern in Österreich auf Gas und Strom

Im Jahr 2024 beliefen sich die Steuern und Abgaben in Österreich auf 21,69 %. Diese stellen einen Bestandteil des Strompreises dar und setzen sich aus verschiedenen Komponenten wie der Elektrizitäts- oder Erdgasabgabe, der Gebrauchsabgabe, der Umsatzsteuer sowie weiteren Abgaben zusammen.
Wie hoch ist der Steueranteil am ganzen Strom- und Gaspreis?
In Ihrer Stromjahresabrechnung werden Sie feststellen, dass Ihr Strompreis aus verschiedenen Elementen besteht:
- Energiepreis
- Netzentgelte
- Steuern und Abgaben
Die Steuern und Abgaben bestehen wiederum für Strom und Gas aus Folgendem:
Strom | Gas |
---|---|
|
|
Im Jahr 2024 machten Steuern und Abgaben 21,69 % des Gesamtstrompreises in Österreich aus. Diese Bestandteile des Strompreises werden durch bundesweite Gesetze und Verordnungen festgelegt und können sich im Laufe der Zeit aufgrund politischer, wirtschaftlicher und umweltbezogener Faktoren verändern.
Die Angaben (%) gelten für einen Musterhaushalt von 3.500 kWh Strom in Wien
Im Vergleich dazu betragten die Steuern und Abgaben auf den Erdgaspreis 28,54 %, was zeigt, dass der Steueranteil am Strompreis niedriger ist als am Erdgaspreis. Die Netzgebühren hingegen fallen bei Strom höher aus als bei Gas. So oder so macht der Energiepreis bei Strom und Gas den größten Anteil aus.
Die Angaben (%) gelten für einen Musterhaushalt von 15.000 kWh
Gut zu wissen!
In Österreich beträgt die Umsatzsteuer 20 %. Wenn jedoch Preisbestandteile dargestellt werden, kann die anteilige Umsatzsteuer von 20 % auf den Nettopreis tatsächlich 16,67 % des Bruttopreises ausmachen. Dies liegt daran, dass die Umsatzsteuer auf den Bruttopreis angewendet wird, der bereits die Umsatzsteuer enthält.
Steuern Österreich: Welche Steuern und Abgaben fallen auf Strom an?
Ihre Stromrechnung enthält neben den Netzkosten auch gesetzlich vorgeschriebene Steuern und Abgaben. Nachfolgend finden Sie eine Aufschlüsselung der einzelnen Steuern und Abgaben in Österreich:
Elektrizitätsabgabe
Ähnlich wie bei Mineralöl oder Flüssiggas unterliegt auch Strom einer Besteuerung. Für jede gelieferte Kilowattstunde elektrischer Energie wird eine Abgabe von 0,001 Euro erhoben. Die Grundlage hierfür bildet das Elektrizitätsabgabegesetz (BGBI Nr. 201/1996 idF BGBI. I Nr. 26/2000). I
Im Zeitraum von 1.5.2022 bis 31.12.2024 betrug die Abgabe 0,001 Euro pro kWh. Für das Jahr 2025 gilt aber wieder eine Elektrizitätsabgabe von 0,015 Euro pro kWh.
Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, unter denen man von der Elektrizitätsabgabebesteuerung befreit ist:
- Elektrische Energie, die für die Erzeugung und Übertragung von elektrischer Energie, Erdgas oder Mineralöl verwendet wird.
- Elektrische Energie, die für nichtenergetische Zwecke genutzt wird.
- Elektrizitätserzeuger (sei es eine Privatperson oder ein Unternehmen), die bis zu 5.000 kWh pro Jahr an selbst verbrauchter elektrischer Energie erzeugen.
- Selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern (Privatpersonen oder Unternehmen), einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugeranlagen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften.
- Von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom aus erneuerbaren Energieträgern, sofern dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zur Versorgung und zum Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird.
Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag
Die Kosten für die Förderung erneuerbarer Energien setzen sich aus zwei Komponenten zusammen:
- Dem Erneuerbaren-Förderbeitrag: Der Erneuerbaren-Förderbeitrag ist ein einheitlicher prozentualer Aufschlag auf das Netznutzungs- und das Netzverlustentgelt. Dies bedeutet, dass dieser Beitrag vom Stromverbrauch abhängt, sodass bei einem höheren Verbrauch auch ein höherer Erneuerbaren-Förderbeitrag gezahlt werden muss.
- Der Erneuerbaren-Förderpauschale: Die Erneuerbaren-Förderpauschale ist für Haushaltskunden ein jährlicher Fixbetrag.
Die Förderkosten wurden 2022, 2023 und 2024 ausgesetzt Für das Jahr 2025 wurde die Höhe der Förderkosten noch nicht festgelegt.
Gebrauchsabgabe
Die Gebrauchsabgabe ist eine kommunale Abgabe für die Nutzung öffentlichen Grund und Bodens durch Versorgungsleitungen für Strom und Fernwärme. Ihre Höhe wird durch Landesgesetze festgelegt und monatlich an die entsprechenden Gemeinden abgeführt. Die Häufigkeit, mit der die Gebrauchsabgabe angepasst wird, hängt von den jeweiligen lokalen Gesetzen und Vorschriften ab.
Bundesland | Höhe der Gerbrauchsabgabe |
---|---|
Burgenland |
|
Kärnten |
|
Niederösterreich |
|
Oberösterreich |
|
Salzburg |
|
Steiermark |
|
Tirol |
|
Voralberg |
|
Wien |
|
Quelle: Gebrauchsabgabe, E-Control, 2024
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird gemäß den geltenden Steuervorschriften auf den Endverbraucherpreis aufgeschlagen. Diese Steuer ist eine bedeutende Einnahmequelle für den Staat und wird von den Stromversorgern beim Verkauf an die Endkund/innen erhoben. Die Einnahmen aus der Umsatzsteuer auf Strom fließen in den allgemeinen Haushalt und tragen zur Finanzierung öffentlicher Dienstleistungen und Infrastrukturprojekte bei.
Der Normalsatz der Umsatzsteuer beträgt 20 %.
Biomassezuschlag
Ein Zuschlag zur Finanzierung der Biomasseförderung kann gemäß den jeweiligen Landesgesetzen jährlich erhoben werden. Seit 2022 wird ausschließlich im Bundesland Oberösterreich ein Zuschlag zur Förderung von Biomasse gemäß dem Biomasseförderung-Grundsatzgesetz (BGBl. I Nr. 43/2019) erhoben. Die Festlegung der Höhe dieses Fördertarifs obliegt dem jeweiligen Landesgesetzgeber.
Was sind die Steuern und Abgaben auf Erdgas?
Neben den Steuern und Abgaben auf Strom, fallen natürlich auch Steuern und Abgaben auf Erdgas an. Diese Steuern und Abgaben werden im weiteren Verlauf genauer erläutert.
Erdgasabgabe
Diese Abgabe unterliegt dem Erdgasabgabegesetz des Bundes und besteuert neben Mineralöl, Flüssiggas und elektrischer Energie auch Erdgas. Die Erdgasabgabe beträgt regulär 0,066 € / m³ geliefertem oder verbrauchtem Erdgas. Zwischen dem 30. April 2022 bis zum 1. Januar 2025 wurde die Gebühr jedoch auf 0,01196 € / m³ reduziert, diese Reduktion wurde jedoch seither wieder aufgehoben.
Die Erdgasabgabe gilt für:
- Die Lieferung von Erdgas
- Den Verbrauch von Erdgas durch Erdgasunternehmen
Von der Erdgasabgabe ausgenommen ist:
- Erdgas, das für die eigene Herstellung, den Transport oder die Speicherung von Erdgas verwendet wird.
- Erdgas, das für den Transport und die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.
- Die Lieferung von Erdgas an Erdgasunternehmen und Wiederverkäufer, sofern das Erdgas für die Weiterlieferung bestimmt ist.
Gebrauchsabgabe Erdgas
Die Gebrauchsabgabe ist eine bedeutende Einnahmequelle für Gemeinden und Bundesländer. Ähnlich wie bei Strom wird auch für den Verbrauch von Erdgas eine Gebrauchsabgabe erhoben. Die Gebrauchsabgabe auf Strom ist der Gebrauchsabgabe auf Erdgas gleichgestellt.
Bundesland | Höhe der Gerbrauchsabgabe |
---|---|
Burgenland |
|
Kärnten |
|
Niederösterreich |
|
Oberösterreich |
|
Salzburg |
|
Steiermark |
|
Tirol |
|
Voralberg |
|
Wien |
|
Quelle: Gebrauchsabgabe, E-Control, 2024
CO₂-Bepreisung
Die CO₂-Bepreisung trägt zum Umweltschutz bei und zielt darauf ab, den Verbrauch fossiler Energieträger angemessen zu verteuern. Im Jahr 2025 beträgt die CO₂-Bepreisung 55€ pro Tonne. Österreich orientiert sich an Deutschland bezüglich der Höhe der CO₂-Bepreisung.
Die CO₂-Bepreisung wirkt sich auf die Heiz- und Treibstoffkosten der Verbraucherinnen und Verbraucher aus, da Unternehmen die zusätzlichen Kosten für CO₂-Emissionen an die Verbraucher und Verbraucherinnen weitergeben. Dies kann zu steigenden Preisen für fossile Brennstoffe wie Benzin, Diesel und Heizöl führen.
Um die finanzielle Mehrbelastung auszugleichen, wurde parallel zum CO₂-Preis auch der regionale Klimabonus eingeführt, der für das Jahr 2024, abhängig vom Wohnort, zwischen 145 Euro bis zu 290 Euro pro erwachsener Person galt. Der Klimabonus für das Jahr 2025 ist noch nicht abschließend geklärt.
Umsatzsteuer auf Gas
Die Umsatzsteuer für Erdgas betrug 2024 16,67 %. Dies bedeutet, dass 16,67 % des Verkaufspreises als Steuer an das Finanzamt abgeführt wurden. Die Umsatzsteuer auf Erdgas gilt für verschiedene Vorgänge im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Nutzung von Erdgas. Dazu gehören:
- Die Lieferung von Erdgas an Endverbraucher/innen oder gewerbliche Kund/innen.
- Der Verbrauch von Erdgas durch Unternehmen für ihre eigenen betrieblichen Zwecke.
- Die Einfuhr von Erdgas nach Österreich.

Ihr Anliegen hat unsere Priorität.
Rufen Sie uns zum Thema Ihrer Wahl an und lassen Sie sich individuell beraten.
Wie wird die Höhe der einzelnen Steuern und Abgaben bestimmt?
Die Höhe der einzelnen Steuern und Abgaben im Energiebereich wird durch bundesweite Gesetze und Verordnungen festgelegt. Diese Gesetze werden vom Bund erlassen und gelten für das gesamte Land. Beispielsweise wird die Elektrizitätsabgabe durch das Elektrizitätsabgabegesetz des Bundes festgelegt, während die Erdgasabgabe durch das Erdgasabgabegesetz des Bundes bestimmt wird.
Obwohl bundesweite Gesetze erlassen werden, können einige lokale oder regionale Abgaben und Gebühren variieren. Zum Beispiel können Gemeinden Gebrauchsabgaben für die Nutzung öffentlichen Grundes und Bodens festlegen, die unterschiedlich sein können. Diese regionalen Unterschiede entstehen durch lokale Verordnungen oder kommunale Entscheidungen und machen in der Regel nicht den Hauptteil der bundesweit geltenden Steuern und Abgaben aus.
Entwicklung der Steuern und Abgaben Österreichs
Die Besteuerung von Energie in Österreich hat eine lange Geschichte und ist im Laufe der Zeit erheblich weiterentwickelt worden, beeinflusst von nationalen und internationalen Faktoren sowie den politischen, wirtschaftlichen und Umweltzielen des Landes.
Im Jahr 2021 betrug die Höhe der Steuern und Abgaben in Österreich 39,2%, was den höchsten Wert im Zeitraum von 2019 – 2024 darstellt. In den folgenden Jahren sank dieser Wert kontinuierlich. Im Jahr 2022 sank er auf 27,0 % gefolgt von weiteren Rückgängen in 2023 (21,56%) und schließlich 2024 (21,57%). Diese Zahlen deuten darauf hin, dass in den letzten Jahren in Österreich Maßnahmen ergriffen wurden, um die Belastung durch Steuern und Abgaben zu verringern.
Jahr | Höhe Steuern und Abgaben |
---|---|
2024 | 21,57 % |
2023 | 21,56 % |
2022 | 27,0 % |
2021 | 39,1 % |
2020 | 37,5 % |
2019 | 36,5 % |
Quelle: Strompreiszusammensetzung in Prozent, Österreich Energie, 2024