monatlich

OeMAG-Tarifbestimmung

im Nachhinein, aus dem Marktpreis der E-Control

60

Untergrenze

des Quartalsmarktpreises der E-Control

500

OeMAG-Grenze

Anlagen unter 500 kW(p) vergütet

Einspeisetarife für PV-Anlagen: Vergütung der OeMAG & Stromversorger

Wenn Sie einen Anschluss haben, mit dem Sie Energie in das Netz einspeisen können, wird Ihnen jede Kilowattstunde vergütet. Die bundesstaatliche Abwicklungsstelle für Ökostrom (OeMAG) ist gesetzlich dazu verpflichtet, jede PV-Anlage kleiner 500 kW(p) zu vergüten.

Der Abnahmepreis wird seit Januar 2024 monatlich und im Nachhinein bestimmt, wofür eine Obergrenze des Quartalsmarktpreises der E-Control und eine Untergrenze von 60 % dieses Preises gilt. Vom so ermittelten Marktpreis zieht die OeMAG noch die Kosten für Ausgleichsenergie ab, ausbezahlt wird also etwas weniger als der veröffentlichte Marktpreis. Weil der Wert jeden Monat neu entsteht, nennen wir hier bewusst keinen Betrag, den aktuellen Satz veröffentlicht die OeMAG selbst.

Was Sie von Ihren Einspeiseerlösen versteuern

Die Tarife der Anbieter sind fast immer exkl. USt. angegeben. Für private Anlagen bleibt das meist ohne Folge: Bis zu einem Jahresumsatz von 55.000 € greift die Kleinunternehmerregelung, es wird also keine Umsatzsteuer auf die Einspeisung verrechnet.

Auch die Einkommensteuer entfällt in aller Regel: Einspeiseerlöse sind steuerfrei, solange die Anlage höchstens 35 kWp Engpassleistung und 25 kVA Anschlussleistung hat und pro Jahr nicht mehr als 12.500 kWh eingespeist werden. Ein typisches Einfamilienhaus bleibt deutlich darunter.

Nicht zu verwechseln mit der Einkaufsseite: Die Nullsteuer auf den Kauf einer PV-Anlage ist am 31. März 2025 ausgelaufen, seit 1. April 2025 gilt dort wieder der reguläre Satz von 20 %. Gefördert wird stattdessen über den EAG-Investitionszuschuss, mehr dazu in unserer Übersicht der PV-Förderungen.

Sie können sich aber auch für einen Einspeisetarif eines Stromanbieters entscheiden. Die Höhe der Vergütung, wie auch die Vertragsbedingungen können sich unterscheiden, weshalb Sie sich vor der Entscheidung gut über die verfügbaren Angebote informieren sollten.

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Wie entscheide ich mich für den richtigen Einspeisetarif?

Das Verhältnis von Einspeise- und Bezugstarif

Die meisten Anbieter setzen voraus, dass Sie Strom vom entsprechenden Anbieter beziehen müssen, um von einem Einspeisetarif profitieren zu können. Wichtig ist deshalb vor allem das Verhältnis zwischen Einspeisetarif pro Kilowattstunde und Abnahmevertrag:

  • Verschiedene Anbieter bieten gleich viel für jede eingespeiste Kilowattstunde Sonnenstrom, wie für jede bezogene Kilowattstunde;
  • Bei anderen kostet der Bezug von Strom mehr als die Einspeisevergütung;
  • Eine hohe Einspeisevergütung kann auch bedeuten, dass Sie mehr für den Bezug von Strom zahlen.

Hier die richtige Balance zu finden, hängt unter anderem davon ab, wie viel Strom Sie erzeugen und verbrauchen. Generell ist ein Tarif zu bevorzugen, der Ihnen gleich viel pro Kilowattstunde bezahlt, wie Sie beim Verbrauch bezahlen. Gerade bei leistungsstarken Anlagen und geringem Verbrauch profitieren Sie davon.

Weitere Kriterien bei der Entscheidung

  • 1 Kündigungsfrist – Wie lange ist die Kündigungsfrist? Gibt es eine Mindestvertragsdauer?
  • 2 Einspeisegrenze – Gibt es eine Grenze für den Strom, den Sie einspeisen können?
  • 3 Grundpauschale – Fällt eine monatliche Grundgebühr an? Wie hoch ist diese?
  • 4 Ausgleichskosten – Werden Kosten erhoben, wenn die prognostizierte Einspeisung von der tatsächlichen abweicht?

Einspeisetarife für PV-Anlagen im Vergleich

In der folgenden Übersicht finden Sie verschiedene Anbieter in Österreich und deren Einspeisevergütung pro Kilowattstunde inklusive Abnahmebedingungen. Ein weitergehender Vergleich mit mehr Anbietern finden Sie beim Bundesverband Photovoltaik Austria.

KELAG

zonenbasiert

bis 30 % über Referenzmarktwert

Sonnenwert: monatlich abgerechnet · bis 50 kWp · keine Servicepauschale · Sonnenplus Smart: dynamisch, nur Kärnten

VERBUND

Formel

Referenzmarktwert × 0,85 − 0,54 Ct

Stromliefervertrag erforderlich · bis 50 kWp · Servicepauschale: 0 €

oekostrom AG

zonenbasiert

Zone 1 bis 1.000 kWh, danach Zone 2

nur für Bestandskund:innen · bis 50 kWp · keine Grundgebühr · jährliche Abrechnung

Energie Graz

variabel

Satz beim Anbieter prüfen

Privat + gewerblich · Überschusseinspeisung · ohne Bindung · Grundpreis 1,20 €/Mt.

Wien Energie

indexiert

ÖSPI-Anpassung Apr./Okt.

Privat bis 25 kWp · ÖSPI-Anpassung Apr./Okt. · keine Bindung · kein Grundpreis

OeMAG

monatlich

Marktpreis abzüglich Ausgleichsenergie

Gesetzlich

Pflicht für Anlagen <500 kW(p) · monatl. Bestimmung · Quartalsmarktpreis als Ober-/Untergrenze

Energie Stmk.

variabel

quartalsweise angepasst

Privat · quartalsweise variabel · Kündigungsfrist 2 Mt. · jährl. Gutschrift

Bgld. Energie

variabel

Satz beim Anbieter prüfen

Privat + gewerblich · monatl./quartalsw. Fix · keine Bindung · Smart Meter nötig

Salzburg AG

variabel

Satz beim Anbieter prüfen

Ab 20 kWp · Neuanlagen ab 1.2.2022 · OeMAG-Tarif empfohlen

Fast alle Einspeisetarife in Österreich sind an einen Referenz- oder Börsenpreis gekoppelt und ändern sich monatlich oder quartalsweise. Wir nennen deshalb die Tarifart statt eines Betrags, der beim Lesen bereits überholt wäre. Den für Sie geltenden Satz erfahren Sie beim jeweiligen Anbieter. Angaben ohne Gewähr.

OeMAG oder Anbieter-Einspeisetarif?

Ob die OeMAG oder ein privater Anbieter der bessere Weg für Sie ist, hängt von Ihrer individuellen Situation ab:

O OeMAG-Einspeisetarif

  • Kein Stromliefervertrag nötig
  • Gesetzliche Abnahmepflicht, kein Risiko
  • Keine Grundpauschale
  • Tarif schwankt monatlich
  • Tendenziell niedrigere Vergütung

Ideal für: Kleine Anlagen, hoher Eigenverbrauch, oder wenn Sie bereits einen günstigen Stromanbieter haben und nicht wechseln möchten.

A Anbieter-Einspeisetarif

  • Oft höhere Vergütung als OeMAG
  • Teilweise Fixvergütung (Planbarkeit)
  • Kombinierbar mit Bezugstarif des Anbieters
  • Stromliefervertrag meist Voraussetzung
  • Evtl. Grundpauschale oder Bindung

Ideal für: Größere Anlagen mit viel Überschuss, oder wenn Sie den Stromanbieter ohnehin wechseln und Bezugs- und Einspeisetarif aus einer Hand möchten.

PV-Anlagen ab 2027: Neue Regeln für Einspeiser

Mit dem neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025) ändern sich schrittweise bis 2027 mehrere Rahmenbedingungen für Einspeiser. Für die meisten privaten Dachanlagen ändert sich dabei wenig, da die Grenzwerte deutlich über der typischen Anlagengröße liegen – entscheidend ist jeweils die netzwirksame Leistung laut Ihrem Netzzugangsvertrag, nicht die Modulspitzenleistung (kWp) auf dem Angebot.

20

Befreiungsgrenze Beitrag

netzwirksame Leistung, ab 1.1.2027

15

Befreiungsgrenze Anschluss

netzwirksame Leistung, ab 31.12.2026

70

Kappungs-Untergrenze

der Modulspitzenleistung, gilt bereits

Versorgungsinfrastrukturbeitrag ab 1. Jänner 2027

Einspeiser mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 20 kW bleiben befreit. Darüber wird ein neuer Beitrag fällig, den das Wirtschaftsministerium jährlich per Verordnung festlegt – gedeckelt auf 0,05 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Das Gesetz unterscheidet nicht nach Baujahr der Anlage, ein Bestandsschutz ist nicht vorgesehen (§ 75a ElWG).

Netzanschlussentgelt neu geregelt ab 31. Dezember 2026

Die Einspeisung über einen bestehenden Hausanschluss bis 15 kW netzwirksamer Leistung bleibt entgeltfrei. Für den Teil darüber gilt eine nach Anlagengröße gestaffelte Pauschale (Anlage V), die bei 13 €/kW beginnt und mit einem Abschlag von 85 % gegenüber dem regulären Satz greift (§ 130 Abs. 5, § 96 Abs. 5 und 6 ElWG).

Spitzenkappung – gilt bereits seit 24. Dezember 2025

Bei einem neuen oder geänderten Netzzugang darf der Netzbetreiber Ihre Einspeiseleistung dauerhaft auf mindestens 70 % der Modulspitzenleistung begrenzen. Anlagen bis 7 kW netzwirksamer Leistung und unveränderte Bestandsanlagen sind davon ausgenommen (§ 101 Abs. 2 und 4 ElWG).

Verbindliche Beträge zum Versorgungsinfrastrukturbeitrag legt erst die Verordnung des Wirtschaftsministeriums fest, die noch nicht vorliegt. Mehr zur zweiten großen Netzentgelt-Reform 2027, dem Leistungstarif, der Ihre laufenden Netzgebühren betrifft.

Voraussetzungen, um überschüssigen Strom einzuspeisen

Damit Sie den überschüssigen Strom Ihrer PV-Anlage ins allgemeine Netz einspeisen können, sind einige technische und rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen:

1

Wechselrichter

Der NEG, umgangssprachlich auch häufig „Wechselrichter" genannt, wandelt den erzeugten Gleichstrom in netzkonformen Wechselstrom um.

2

Einspeisezähler

Der Zähler misst die Menge an Strom, die in das öffentliche Netz eingespeist wird. Heutzutage werden dafür normalerweise Smart Meter verwendet.

3

Antrag auf Einspeisung / Netzanschluss

Alle Anlagen über einer Leistung von 5 kWp müssen einen solchen Antrag stellen. Die Genehmigung kann bis zu acht Wochen dauern, weshalb dieser Schritt frühzeitig in der Planungsphase berücksichtigt werden sollte.

4

Prüfung auf Netzverträglichkeit

Nach der Genehmigung zur Einspeisung wird vom Versorgungsunternehmen überprüft, ob der Hausanschluss auch für die tatsächliche Einspeisung des Stroms ins öffentliche Netz geeignet ist.

Wie plane ich den Bau und die Installation meiner PV-Anlage?

Christophs Tipp, Geschäftsführer Selectra Österreich

Wenn Sie noch in der Planungsphase sind, könnte es für Sie interessant sein, eine erste Kosteneinschätzung bei Otovo anzufragen. Otovo macht den Kauf und die Installation von Photovoltaikanlagen so einfach und kostengünstig wie möglich.

Eine Alternative ist auch Solavolta, das Tochterunternehmen von VERBUND, das verschiedene Pakete mit unterschiedlich inbegriffenen Leistungen anbietet (darunter z. B. einen Rundumservice).

Sich von einem spezialisierten Unternehmen beraten zu lassen, ist auf jeden Fall sinnvoll, um die Wirtschaftlichkeit Ihrer gewünschten Anlage zu prüfen und sicherzustellen, dass alle technischen Anforderungen gegeben sind und notwendige Bewilligungen sowie Netzzugangsvereinbarungen rechtzeitig eingeholt werden.

Abgesehen davon kann das Unternehmen auch den bürokratischen Aufwand für Sie übernehmen (z. B. Förderabwicklung) und sich um die Umsetzung der Anlage kümmern, sodass Sie sich entspannt zurücklehnen können und Ihr Netzbetreiber dann nur noch den Zähler anbringen und die Anlage in Betrieb nehmen muss.

Auch interessant: Komponenten und Funktionsweise einer Photovoltaikanlage

Häufige Fragen zu Einspeisetarifen

Der OeMAG-Einspeisetarif wird seit Januar 2024 monatlich im Nachhinein festgelegt. Die Obergrenze ist der Quartalsmarktpreis der E-Control, die Untergrenze 60 % davon; vom Ergebnis werden die Kosten für Ausgleichsenergie abgezogen. Weil der Wert jeden Monat neu entsteht, gibt es keinen dauerhaft gültigen Tarif, den aktuellen Satz veröffentlicht die OeMAG auf ihrer eigenen Website.

Drei Modelle sind üblich. Die OeMAG zahlt einen monatlich nachträglich bestimmten Satz aus dem Marktpreis der E-Control, abzüglich der Kosten für Ausgleichsenergie. Manche Versorger rechnen nach einer festen Formel auf den Referenzmarktwert, VERBUND etwa mit Referenzmarktwert mal 0,85 minus 0,54 Cent pro Kilowattstunde. Andere koppeln die Vergütung direkt an die Börse oder an Zonen über dem Referenzmarktwert. Ein einzelner Cent-Betrag sagt deshalb wenig aus, entscheidend sind Tarifart, Bindung, Grundpauschale und Anlagengröße.

In den meisten Fällen ja, fast alle Anbieter setzen einen bestehenden Stromliefervertrag voraus, um die Einspeisevergütung zu gewähren. Die OeMAG ist die einzige Option, die keine solche Bindung voraussetzt.

Sie benötigen einen Wechselrichter, einen Einspeisezähler (meist Smart Meter), eine Genehmigung zur Einspeisung (Antrag beim Netzbetreiber, Pflicht ab 5 kWp) und eine bestandene Netzverträglichkeitsprüfung.

Der Antrag auf Einspeisung beim Netzbetreiber kann bis zu acht Wochen dauern. Es empfiehlt sich daher, diesen Schritt frühzeitig in der Planungsphase zu berücksichtigen.

Nur, wenn Ihre netzwirksame Leistung 20 kW übersteigt – die meisten privaten Dachanlagen bleiben darunter und damit befreit. Ab 1. Jänner 2027 zahlen größere Einspeiser einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag, gedeckelt auf 0,05 Cent pro eingespeister Kilowattstunde. Die genaue Höhe legt eine Verordnung fest, die noch aussteht.

Nur bei einem neuen oder geänderten Netzzugang, und nur wenn Ihre Anlage über 7 kW netzwirksamer Leistung liegt. Der Netzbetreiber darf dann nicht unter 70 % Ihrer Modulspitzenleistung begrenzen. Unveränderte Bestandsanlagen sind von dieser seit 24. Dezember 2025 geltenden Regel nicht betroffen.
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